ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Stand April 2023
 

§1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Leistungen der Agentur „The Great Wedding“, vertreten durch Esra Sippel (Inhaberin) in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Der Vertragspartner wird nachfolgend als „Kunde oder Brautpaar“  die Agentur „The Great Wedding“ als „Agentur“ bezeichnet.

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher schriftlicher Verträge und Vereinbarung, die zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossen werden. Diese gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabsprachen sind nur gültig, wenn die Agentur ausdrücklich und schriftlich ihr Einverständnis dazu erteilt.

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

§2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang

Angebote der Agentur an den Kunden sind stets unverbindlich und 10 Tage gültig, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen sind. Die Angebotserstellung kann bis zu zwei Mal auf allen Positionen kostenfrei geändert werden. Der Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande. Die Agentur wird nach schriftlicher Auftragsbestätigung tätig. Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

Für Art und Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen sind ausschließlich die mit dem Kunden getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gemäß der verbindlichen Auftragsbestätigung und diesen AGB maßgeblich.

Vertrags – bzw. Auftragsänderungen nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung sind nur gültig, soweit sie in Schriftform – seitens beider Parteien – abgegeben werden.

Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen. In solch einem Fall werden die Dienstleistungsverträge direkt zwischen dem Kunden und dem Dienstleister als Dritten geschlossen. Die Agentur ist dabei ausschließlich als Vermittler tätig. In Ausnahmefällen, die die Zustimmung des Kunden voraussetzen, ist die Agentur berechtigt, im Zusammenhang mit der durchzuführenden Veranstaltung Verträge mit Dritten im Namen und auf Rechnung des Kunden abzuschließen.  Die Agentur ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der vertragsgemäßen Planung erforderlich werden und das Gesamtkonzept der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt.

Die Rechnungsstellung für jegliche Dienstleistungen von Dritten/ Dienstleistern erfolgt ausschließlich gegenüber dem Kunden. Die Agentur wird nicht als Empfangsvertreter des Kunden tätig.

 

§3 Preise

Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen werden entsprechend der jeweils vertraglichen Vereinbarung zum Pauschalpreis, prozentual nach Einzelleistungen oder nach Stundensätzen abgerechnet. Nachträgliche Änderungen- und Ergänzungswünsche des Kunden sowie erst während der von der Agentur durchgeführten, als erforderlich erkennbar werdenden Zusatzleistungen, müssen zusätzlich vergütet werden.

Die Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (derzeit 19%).

 

§4 Zahlungsbedingungen

Es gelten die in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsmodalitäten. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen des Kunden ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. 30 Tage nach Fälligkeit tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Die Rechnungsforderungen sind von dem Kunden während des Verzugs mit 5 % zu verzinsen.

Bei der Buchung einer Planung wird, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, die erste von zwei Honorarraten mit Stellung der 1. Akontorechnung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrages zahlbar und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei einer Vollplanung wird die zweite Honorarrate 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung mit der Stellung der Rechnung, welche in der Regel die Abschlussrechnung darstellt, zahlbar und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

Bei einer Teilplanung wird die zweite Honorarrate nach geleisteter Tätigkeit mit Stellung der Abschlussrechnung zahlbar und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

Möglicherweise angefallener Zusatzaufwand und/ oder eventuell vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt oder alternativ in der Abschlussrechnung berücksichtigt und mit dieser zahlbar und fällig.

Die Honorarraten müssen jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem in der Rechnung genannten Konto der Agentur gutschrieben sein. Alle offenen Forderungen müssen spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu

100 % vom Kunden auf dem Konto der Agentur gutgeschrieben sein.

Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und zahlt nicht innerhalb einer von der Agentur schriftlich gesetzten Frist, ist die Agentur nach Ablauf der gesetzten Frist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Der Anspruch der Agentur auf Zahlung des bei Vertragsabschluss vereinbarten Honorars bleibt hiervon unberührt. Bis zu diesem Zeitpunkt durch den Kunden bereits geleistete Zahlungen werden bei Rücktritt der Agentur gegengerechnet.

 

§5 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, sich basierend auf den von der Agentur vorgelegten Vorschlägen mit dem Treffen von Entscheidungen aktiv an der Planung der Veranstaltung zu beteiligen. Zudem hat der Kunde eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter § 4 genannten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Falls notwendig ist die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA und bei der Künstlersozialskasse sowie die entsprechende Gebührenzahlung ausschließlich Verpflichtung des Kunden.

Sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, ist die Agentur an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.

 

§6 Leistungserbringung

Die Leistungen der Agentur erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, zum schnellstmöglichen Zeitpunkt. Leistungsfristen beginnen zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung eine Übereinstimmung erzielt worden ist. Die Agentur wird von ihrer Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Agentur trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, unmöglich wird. Darunter fallen insbesondere Streiks, behördliche Anordnungen und politische Ereignisse. In diesem Fall entfallen Etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden.

 

§7 Rücktritt

Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, insbesondere bei einer behördlichen Anordnung aufgrund von Covid-19 unmöglich werden sollte, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt. Die jeweilige zurücktretende Partei hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen. Für den Fall des vorstehend geregelten Rücktritts behält die Agentur die vom Kunden bereits geleistete Anzahlung ein.

Wünscht der Kunde einen vorzeitigen Rücktritt oder eine einvernehmliche vorzeitige Vertragsauflösung, die nicht auf die oben genannten Gründe wie z. B. höherer Gewalt oder grober Fahrlässigkeit der Agentur zurückzuführen sind, liegt es im Ermessen der Agentur, diesen zuzustimmen. Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht. Im Falle dieses freiwilligen Rücktritts bzw. der vorzeitigen Vertragsauflösung erfolgt keine Rückerstattung der ersten geleisteten Honorarrate aufgrund der bereits der gestellten 1. Akontorechnung. Zudem hat der Kunde der Agentur die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung entstandenen weiteren Aufwendungen zu ersetzen. Die Agentur rechnet ihren bis zum freiwilligen Rücktritt angefallenen Planungsaufwand nach dem lt. Auftragsbestätigung gültigen Stundensatz ab. In jedem Fall werden mindestens folgende Kosten fällig:

  • Bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 70% des Gesamthonorars
  • Bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 80% des Gesamthonorars
  • Bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn – 100% des Gesamthonorars

 

Covid 19-Regelung

Wird die Veranstaltung aufgrund von behördlich ausgesprochenem Veranstaltungsverbot z. B. Covid-19 oder einer sonstigen zukünftigen Pandemie verschoben, wird ein Ausweichtermin zugunsten aller Parteien vereinbart. Das Honorar bleibt Bestehen und zudem eine Aufwandsgebühr von einmalig 890,00 € brutto erhoben.

Sollte kein für beide Parteien möglicher Ausweichtermin gefunden werden, kann die Agentur für bisher erbrachte Leistungen, soweit nichts abweichend schriftlich vereinbart wurde, mindestens folgende Kosten verlangen:

  • Bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 45 % des Honorars
  • Bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 65 % des Honorars
  • Bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn – 85 % des Honorars

 

§8 Gewährleistung

Die Agentur leistet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der geschlossenen Auftragsbestätigung und dieser AGB-Gewähr für deren Leistungen. Dies gilt nicht, sofern gegen Pläne oder ausdrückliche Anweisungen der Agentur seitens des Kunden verstoßen wurde, bei fehlerhafter Auftragsdurchführung durch Dritte oder bei Fehlern, die auf Informationen, Empfehlungen und Weisungen des Kunden zurückzuführen sind.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich der Agentur mitzuteilen. Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche gegenüber der Agentur hergeleitet werden.

 

§9 Haftung

Die Agentur haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

Haftet die Agentur für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Erfüllungsgehilfen der Agentur verursacht werden. In den oben genannten Fällen haftet die Agentur nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

Die Agentur haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die die Veranstaltung unmöglich machen, aber von der Agentur nicht verursacht wurden oder in anderer Weise zu vertreten sind. Zu diesen Umständen gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Kriege, innere Unruhen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste der Agentur beeinflusst werden.

Für Schäden des Kunden, die diesem durch dritte Vertragspartner zugefügt werden, haftet die Agentur nicht, wenn die Agentur nicht selbst Vertragspartner ist. Die beauftragten Dritten liefern im eigenen Namen und sind nicht Erfüllungsgehilfen der Agentur. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur im Auftrag des Kunden organisatorische Absprachen mit diesen dritten Vertragspartnern getroffen hat. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden sind somit an den jeweiligen Dritten zu richten und sind vom Kunden auf deren Kosten gegen diese direkt geltend zu machen. Die Haftung der Agentur ist hierbei ausgeschlossen.

Eine weitergehende Haftung der Agentur ist ausgeschlossen.

 

§10, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

Nutzungsrechte jeder Art an den von der Agentur erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Die Agentur ist außerdem berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.

 

§11 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt.

Die Agentur wird von der Inhaberin Esra Sippel mit Firmensitz in Köln betrieben.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kunden – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Gerichtsstand ist Köln.